Tennisclub
Regelsbach e.V.
Postanschrift: Dr. Rudolf Stubenrauch, Am Pfaffensteig 6, 91126
Schwabach
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Regelsbach“
. Er hat seinen Sitz in Regelsbach und soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Schwabach eingetragen werden und den Zusatz „
e. V.“ führen.
§ 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.
V. und des Bayerischen Tennisverbandes.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden
seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt
an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes, Vereinsheimes sowie der Sportgeräte,
- Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen
und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich
beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist
jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung
- ebenso wie der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft
- muss bis zum 30.11. des laufenden Jahres erfolgen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines
Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung
nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes
ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet
alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand
seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens
nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet
das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter
den oben genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch
eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 EUR und/oder einer Sperre
von längstens einem Jahr an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht
anfechtbar.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels
eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzendem,
2. Vorsitzendem,
Schatzmeister,
Sportwart,
Jugendwart,
Schriftführer,
Vergnügungswarten,
Abteilungsleitern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine
Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden
findet innerhalb eines Monats nach Ausscheiden eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahlen statt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,
wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt
wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens
14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben,
in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen
Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet
sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich
beim
1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag
und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die
Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt
jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss,
der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht
erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder,
die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, die anwesend
sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl
vorliegt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen
mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen
der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. eine Änderung
des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-
und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung
des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
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