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Tennisclub Regelsbach e.V.
Postanschrift: Dr. Rudolf Stubenrauch, Am Pfaffensteig 6, 91126 Schwabach
S A T Z U N G


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Regelsbach“ . Er hat seinen Sitz in Regelsbach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach eingetragen werden und den Zusatz „ e. V.“ führen.

§ 2 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und des Bayerischen Tennisverbandes.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes, Vereinsheimes sowie der Sportgeräte,
- Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung - ebenso wie der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft - muss bis zum 30.11. des laufenden Jahres erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den oben genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 EUR und/oder einer Sperre von längstens einem Jahr an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzendem,
2. Vorsitzendem,
Schatzmeister,
Sportwart,
Jugendwart,
Schriftführer,
Vergnügungswarten,
Abteilungsleitern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden findet innerhalb eines Monats nach Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahlen statt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, die anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


 
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